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Anschlussrehabilitation (AHB)
Anschlussrehabilitationen schließen unmittelbar an die Primärbehandlung an, d.h. innerhalb von
- zwei Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus,
- zwei Wochen nach Ende der Chemotherapie,
- vier Wochen nach Ende der Strahlentherapie,
- zehn Wochen nach Ende der Bestrahlung im HNO- (Hals-Nase-Ohren) oder ZMK- (Zahn-Mund-Kiefer) Bereich.
Neben den allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gilt für Anschlussrehabilitationen: Die erkrankte Person muss
- frühmobilisiert sein, d.h. in der Lage, ohne Hilfe zu essen, sich zu waschen und auf Stationsebene zu bewegen,
- ausreichend belastbar sein,
- motiviert und in der Lage sein, aktiv mitzuwirken, d.h. die notwendige geistige Aufnahmefähigkeit und psychische Verfassung mitbringen.
Die Anschlussrehabilitation wird vom Krankenhaus, der onkologischen Praxis oder dem Strahleninstitut beantragt. Wir unterscheiden dabei zwischen dem Direkteinweisungs- und dem Büroverfahren. Damit der Antrag direkt in der Reha-Einrichtung eingereicht werden kann, muss die erkrankte Person in der Lage sein, ohne Begleitung und mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem PKW (nicht Taxi) in der Reha-Klinik anzureisen. Ist das nicht der Fall, muss die Beantragung im Büroverfahren über uns erfolgen. Wie die beiden Antragsverfahren im Detail ablaufen, sehen Sie hier.
Unser Tipp: Der Faktor Zeit spielt bei Anschlussrehabilitationen (AHB) eine große Rolle. Die zügige Bearbeitung der Anträge wird uns jedoch erschwert, wenn die Angaben in den Antragsformularen nicht vollständig sind. In diesen Fällen müssen wir die Informationen selbst einholen, was zu unnötigen Verzögerungen führt.
Achten Sie daher bitte insbesondere bei Befundberichten darauf, dass das voraussichtliche Ende der Primärbehandlung (Krankenhausaufenthalt, Chemotherapie, Bestrahlung) korrekt eingetragen ist. Auch die Nennung der Krankenkasse der bzw. des Versicherten im Befundbericht ist zwingend notwendig
Grundsätzlich bewilligen wir stationäre oder ambulante Anschlussrehabilitationen für drei Wochen. Je nachdem, wie schnell das Ziel der Rehabilitation erreichbar ist, können sie im Einzelfall verlängert oder verkürzt werden.
Für eine ambulante Anschlussrehabilitation muss die erkrankte Person in guter körperlicher Verfassung sein. Sie fährt von Montag bis Freitag morgens zur Reha-Einrichtung und nachmittags nach Hause. Tagsüber ist sie in das Therapiekonzept eingebunden, das inhaltlich einer stationären Rehabilitation entspricht. Die Nächte sowie die Wochenenden verbringt sie zuhause. Da die Person pendeln muss, kommen nur wohnortnahe Reha-Einrichtungen infrage: Die einfache Fahrt soll 45 Minuten nicht übersteigen. Sie ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Auto zurückzulegen. Einige Reha-Einrichtungen bieten auch einen Fahrdienst an.
Das erforderliche Formularpaket für die Anschlussrehabilitation finden Sie hier zum Download.
Begleitpersonen
Sofern es die medizinische Situation erfordert, stimmen wir in Einzelfällen einer Begleitperson zu und übernehmen die zusätzlichen Kosten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die erkrankte Person rechtzeitig vor Beginn der Rehabilitation mit uns in Verbindung setzt und die Begleitperson beantragt. Eine nachträgliche Kostenübernahme ist nicht möglich.
Besteht keine medizinische Notwendigkeit, können Begleitpersonen als Selbstzahler mitkommen. Dies setzt eine vorherige Absprache mit der Reha-Einrichtung voraus.
Das Merkzeichen „B“ – Notwendigkeit der ständigen Begleitung – im Schwerbehindertenausweis bezieht sich ausschließlich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und berechtigt nicht zur Übernahme der Kosten einer Begleitperson während der Rehabilitation.
Familienorientierte Rehabilitation
Die familienorientierte Rehabilitation kommt bei Erkrankungen von Kindern infrage. In diesen Fällen begleiten Mutter und/oder Vater und eventuell Geschwister das krebskranke Kind in die Reha-Einrichtung.
Rehabilitationen, zu denen krebskranke Mütter oder Väter ihre Kinder mitnehmen, gelten nicht als familienorientiert. Gleichwohl übernehmen wir unter Umständen Kosten für die Unterbringung von Kindern, die sonst während der Rehabilitation zuhause unversorgt wären. Mehr dazu lesen Sie unter Kinderbetreuung.
Das erforderliche Formularpaket für die familienorientierte Rehabilitation finden Sie hier zum Download.
Haushaltshilfe
Wir übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn
- die erkrankte Person bisher den Haushalt allein oder mit einer anderen Person geführt hat;
- sie selbst wegen der Teilnahme an der Rehabilitation den Haushalt nicht weiterführen kann;
- eine andere im Haushalt lebende Person dies auch nicht übernehmen kann;
- im Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Rehabilitation unter zwölf Jahre ist oder eine Behinderung hat und dadurch auf Hilfe angewiesen ist
Wenn Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad im Haushalt helfen, erstatten wir den Nettoverdienstausfall und/oder die Fahrtkosten bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für alle anderen Haushaltshilfen übernehmen wir die Kosten in angemessener Höhe.
Leben im Haushalt Kinder, die bereits das 12. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben? Dann können wir Kinderbetreuungskosten übernehmen, sofern sie wegen der Teilnahme an der Rehabilitation unvermeidbar entstehen. Dafür gilt ein Höchstbetrag von 180 Euro je Kind und Monat (im Jahr 2023/2024).
Ansonsten erstatten wir Kosten dafür, dass Kinder während der Rehabilitation in anderen Haushalten, zum Beispiel bei Verwandten oder Bekannten, unterkommen. Nehmen Eltern ihr Kind (unter zwölf Jahren) in die Reha-Einrichtung mit, kommen wir für die Unterbringung auf, wenn sie vorher beantragt wird.
Welche Reha-Einrichtungen Kinder aufnehmen, können Sie in den einzelnen Klinik-Porträts in unserer Broschüre „Krebsnachsorge“ und hier nachschauen.
Das erforderliche Formularpaket für die Haushaltshilfe/Kinderbetreuung finden Sie hier zum Download.
Kinderbetreuung
Wir können Kosten für die Betreuung von Kindern bis zu einem Höchstbetrag von 180 Euro je Kind und Monat (im Jahr 2023/2024) übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es dem Elternteil ohne die Kinderbetreuung nicht möglich wäre, an der Rehabilitation teilzunehmen und eine Haushaltshilfe nicht infrage kommt, etwa weil das Kind/die Kinder schon zwölf Jahre oder älter ist/sind. Die entstandenen Kosten müssen beispielsweise durch eine Rechnung belegt werden.
Wenn die Voraussetzungen für die Haushaltshilfe erfüllt sind, können krebskranke Mütter oder Väter ihre sonst zuhause unversorgten Kinder unter Umständen mitnehmen. Dies kann nur mit dem Antrag auf Haushaltshilfe und nach vorheriger Absprache geschehen, da nicht alle Reha-Einrichtungen Kinder aufnehmen.
Welche Reha-Einrichtungen Kinder aufnehmen, entnehmen Sie den einzelnen Klinik-Porträts in unserer Broschüre „Krebsnachsorge“ und hier.
Das erforderliche Formularpaket für die Haushaltshilfe/Kinderbetreuung finden Sie hier zum Download.
Onkologische Rehabilitation
Eine onkologische Rehabilitation bewilligen wir in der Regel bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Primärbehandlung (Operation, Bestrahlung, Chemotherapie). Bei erheblichen Funktionsstörungen infolge der Krebserkrankung selbst oder deren Therapie sind im Einzelfall innerhalb von zwei Jahren nach der Primärbehandlung weitere Reha-Leistungen möglich.
Eine onkologische Rehabilitation kann bei uns beantragen, wer die folgenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt:
Persönliche Voraussetzungen:
- Es liegt eine bösartige Krebserkrankung vor.
- Die Primärbehandlung ist – zumindest vorläufig – abgeschlossen.
- Die erkrankte Person ist rehabilitationsfähig, also ausreichend belastbar.
- Außerdem ist sie reisefähig.
- Die Person ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder als Angehörige/r mitversichert und/oder Rentner/in und hat ausreichend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.
- Sie wohnt in Nordrhein-Westfalen.
- Sie ist nicht im Beamtenverhältnis oder vergleichbar abgesichert.
Eine onkologische Rehabilitation kann nur mit Unterstützung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes beantragt werden. Während die erkrankte Person das Antragsformular selbst ausfüllt, muss ihre Ärztin oder ihr Arzt präzise Angaben zu der Krebserkrankung sowie zu Nebenerkrankungen und/oder Behinderungen im ärztlichen Befundbericht machen. Anschließend sendet die antragstellende Person beide ausgefüllten Formulare zusammen an uns.
Wie das Antragsverfahren im Detail abläuft, sehen Sie hier.
Grundsätzlich bewilligen wir stationäre oder ambulante Rehabilitationen für drei Wochen. Je nachdem, wie schnell das Ziel der Rehabilitation erreichbar ist, können sie im Einzelfall verlängert oder verkürzt werden.
Für eine ambulante Rehabilitation muss die erkrankte Person in guter körperlicher Verfassung sein. Sie fährt von Montag bis Freitag morgens zur Reha-Einrichtung und nachmittags nach Hause. Tagsüber ist sie in das Therapiekonzept eingebunden, das inhaltlich einer stationären Rehabilitation entspricht. Die Nächte sowie die Wochenenden verbringt sie zuhause. Da die Person pendeln muss, kommen nur wohnortnahe Reha-Einrichtungen infrage: Die einfache Fahrt soll 45 Minuten nicht übersteigen. Sie ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Auto zurückzulegen. Einige Reha-Einrichtungen bieten auch einen Fahrdienst an.
Welche Reha-Einrichtungen einen Fahrdienst anbieten, entnehmen Sie den einzelnen Klinik-Porträts in unserer Broschüre „Krebsnachsorge“ und hier.
Das erforderliche Formularpaket für die onkologische Rehabilitation finden Sie hier zum Download.
Reha-Einrichtung
Die Reha-Einrichtung muss für die jeweilige onkologische Indikation geeignet sein und unsere Qualitäts-Anforderungen erfüllen. Eine Übersicht der Kliniken, mit denen wir auf vertraglicher Basis zusammenarbeiten und folglich belegen, finden Sie hier.
Bei Anschlussrehabilitationen, die direkt in der Reha-Einrichtung beantragt werden, wählt das Krankenhaus, die onkologische Praxis oder das Strahleninstitut eine geeignete Klinik aus. In allen anderen Fällen treffen wir diese Entscheidung nach medizinischen Gesichtspunkten. Neben der Krebserkrankung berücksichtigen wir eventuelle zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen, um für die erkrankte Person den optimalen Rehabilitationserfolg zu gewährleisten. Im Übrigen sind wir verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Benötigt die Person beispielsweise für die An- und Abreise ein Taxi, wählen wir eine geeignete Reha-Einrichtung, die ihrem Wohnort am nächsten liegt oder einen Hol-/Bringservice im entsprechenden Umkreis anbietet.
Grundsätzlich stehen dem Wunsch- und Wahlrecht der erkrankten Person die berechtigten Interessen der Kostenträger gegenüber. Jedoch kann sie im Antragsformular Wünsche zur Region, zum Ort oder zu einer speziellen Reha-Einrichtung nennen. Sofern medizinische oder sonstige Gründe nicht dagegen sprechen, kommen wir diesen Wünschen gern nach. Ist jedoch eine rechtzeitige Aufnahme in der gewünschten Reha-Einrichtung nicht möglich, können wir nicht zustimmen. Daher empfehlen wir, möglichst mehrere Wunschkliniken anzugeben.
Krebskranke Mütter oder Väter können ihre sonst zuhause unversorgten Kinder mitnehmen, sofern die Voraussetzungen für die Haushaltshilfe erfüllt sind und die Reha-Einrichtung Kinder aufnimmt. Die Möglichkeit muss vorher abgesprochen und die Mitnahme bei uns beantragt werden
Mehr Informationen zur Kinderbetreuung finden Sie hier.
Wir stellen Ihnen die Reha-Einrichtungen mit onkologischem Schwerpunkt vor, mit denen wir zusammenarbeiten. Sie erfahren Details zur Lage, zur Bettenzahl, zu den Spezialgebieten und zum Angebotsspektrum (u.a. Aufnahme von Kindern, Fahrdienst). Die einzelnen Klinik-Porträts finden Sie in unserer Broschüre Krebsnachsorge und hier.
Darüber hinaus existieren im Bundesgebiet weitere Einrichtungen, die onkologische Rehabilitationen durchführen, deren Belegung nur unter weiteren Voraussetzungen möglich ist. Für nähere Informationen nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.
Reisekosten
Wir übernehmen die Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und der Reha-Einrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Privatfahrzeug oder dem Fahrdienst der Reha-Einrichtung. Diese fordert die Reisenden rechtzeitig vor Anreise auf, Angaben zum Verkehrsmittel ihrer Wahl zu machen.
Für die An-/Abreise mit dem Zug beauftragen wir ein Reisebüro, den Reisenden rechtzeitig eine Fahrkarte der 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt – inklusive Reiseverbindungen und Platzreservierungen – direkt nach Hause zu schicken. Auf Wunsch wird ein Gepäcktransport (max. zwei Gepäckstücke je Fahrt) von Haus-zu-Haus organisiert und bezahlt.
Sollten Reisende bei einem sehr kurzfristigen Aufnahmetermin gezwungen sein, den Fahrausweis für die Hinfahrt selbst zu lösen, muss dies zum günstigsten Tarif (Auskunft bei der Deutschen Bahn AG) geschehen. Gegen Vorlage der Fahrkarte werden ihnen in der Reha-Einrichtung die Kosten dafür erstattet.
Kann die Hinfahrt nicht wie geplant angetreten werden, müssen die Fahrkarten unverzüglich per Einschreiben an das Reisebüro zurückgesandt und gegebenenfalls der Gepäcktransport storniert werden. Andernfalls ist eine Gutschrift nicht möglich und die reisende Peron trägt die Kosten. Gleiches gilt, wenn sie sich entscheidet, doch mit dem Privatfahrzeug anzureisen. Dann wird ihr jedoch eine Rücknahmegebühr in Rechnung gestellt.
Für den Fall, dass sich der Aufenthalt in der Klinik verlängert oder die Rückfahrt mit dem Privatfahrzeug statt mit dem Zug angetreten wird, gibt die reisende Person die Reiseunterlagen vollständig in der Reha-Einrichtung ab.
Nutzen Reisende für Fahrten zwischen Wohnort und Abfahrt- bzw. Zielbahnhof und Reha-Einrichtung öffentliche Verkehrsmittel, können sie die Fahrkarten für die Erstattung dieser „Zubringerkosten“ einreichen. Kosten für Taxifahrten zu Bahnhöfen können sie nur dann abrechnen, wenn sie nachweisen, dass sie den Zug mit öffentlichen Verkehrsmitteln gar nicht oder nicht rechtzeitig zur Abfahrtszeit erreicht hätten.
Wer mit dem Privatfahrzeug fährt, erhält eine Wegstrecken-Entschädigung. Damit sind auch etwaige Parkgebühren abgegolten. Die Entfernungspauschale beträgt 0,20 Euro für jeden Kilometer zurückgelegter Strecke, jedoch bei stationären Rehabilitationen höchstens 130 Euro für die An- und Abreise. Zwecks Erstattung der Pkw-Reisekosten kommt die Reha-Einrichtung auf die reisende Person zu.
Einige Reha-Einrichtungen bieten einen hauseigenen Fahrservice bzw. Hol-/ Bringdienst an. Sollte die reisende Person diesen in Anspruch nehmen wollen, muss sie sich diesbezüglich rechtzeitig an die Reha-Einrichtung wenden.
Welche Reha-Einrichtungen Fahrdienste in welchem Umkreis anbieten, entnehmen Sie den einzelnen Klinik-Porträts in unserer Broschüre „Krebsnachsorge“ und hier.
Fahrtkosten für ein Taxi oder einen Krankenwagen werden grundsätzlich nicht übernommen. Stattdessen ist der Fahrdienst der Reha-Einrichtung zu nutzen. Ausnahmen erfordern eine ausführliche ärztliche Begründung, die uns im Voraus zur Zustimmung vorgelegt werden muss. Erstattungen für Fahrten mit dem Taxi oder Krankenwagen bei ambulanten Rehabilitationen sind gänzlich ausgeschlossen.
Übergangsgeld
Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und soll die versicherte Person während der Rehabilitation wirtschaftlich absichern. Sie hat Anspruch darauf, wenn ihr Arbeitsentgelt oder -einkommen wegen der Teilnahme an der Rehabilitation entfällt und sie zuvor Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen verpflichtet.
Sofern uns alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen, zahlen wir das Übergangsgeld nach Beendigung der Rehabilitation. Eine Vorschusszahlung ist möglich. Hierzu kann sich die versicherte Person im Laufe der Rehabilitation an den Sozialdienst der Reha-Einrichtung wenden.
Wir verschicken die erforderlichen Formulare für das Übergangsgeld mit den Bewilligungsunterlagen für die Rehabilitation. Sie finden das Formularpaket auch hier zum Download.
Zuzahlung
Volljährige Personen müssen eine Zuzahlung zu den Aufwendungen der Rehabilitation in Höhe von 10 Euro pro Kalendertag leisten. Jedoch sind unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen möglich. Wir empfehlen, gleich mit dem Antrag auf eine onkologische Rehabilitation auch die mögliche Befreiung von der Zuzahlung prüfen zu lassen.
Den Bescheid über die Höhe der zu leistenden Zuzahlung erteilen wir nach Beendigung der Rehabilitation. Einer Ratenzahlung können wir in begründeten Einzelfällen zustimmen. Dies muss schriftlich beantragt werden.
Je nachdem, ob die Reha-Leistung zu Lasten einer Kranken- oder Rentenversicherung durchgeführt wird, gelten für die Befreiung unterschiedliche Regeln. Schauen Sie hierzu auch in unseren Flyer Zuzahlung/Befreiung – Werte 2024.
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Für die Rentenversicherung gilt
- Versicherte müssen für stationäre Rehabilitationen Zuzahlungen für höchstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres leisten. Bei einer Anschlussrehabilitation müssen sie längstens für 14 Tage zuzahlen.
- Ambulante Rehabilitationen sind zuzahlungsfrei.
- Es werden alle Zuzahlungen berücksichtigt, die die versicherte Person im selben Kalenderjahr bereits für eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation geleistet hat.
- Von der Zuzahlung können sich Versicherte auf Antrag vollständig oder teilweise befreien lassen.
- Patienten müssen für stationäre und ambulante Rehabilitationen Zuzahlungen bis zu ihrer Belastungsgrenze leisten. Diese beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke beträgt diese 1 %.
- Es werden sowohl alle Zuzahlungen als auch alle Bruttoeinnahmen der versicherten Person und der mit ihr in einem Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet.
- Für bestimmte Einkommensarten gelten Sonderregeln.
- Über die Befreiung von der Zuzahlung zur Reha-Leistung entscheidet die Krankenkasse.
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Von der Zuzahlung können sich Versicherte auf Antrag vollständig befreien lassen, wenn…
- sie während der Rehabilitation ausschließlich Übergangsgeld beziehen
- aus ihrer Versicherung Leistungen für Kinder erbracht werden, auch wenn diese älter sind als 18 Jahre
- sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung beziehen
- ihre monatlichen Nettoeinnahmen im Jahr 2024 geringer sind als 1.415,00 EUR
Von der Zuzahlung können sich Versicherte auf Antrag teilweise befreien lassen, wenn…
- sie mindestens ein Kind haben, das zu berücksichtigen ist
- sie pflegebedürftig sind, wenn die Person, mit der sie in einer Ehe bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen nicht erwerbstätig ist
- die Person, mit der sie in einer Ehe bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
- Für eine teilweise Befreiung ist zudem das Einkommen maßgebend. Berücksichtigt werden jeweils nur die Einnahmen derjenigen Person, aus deren Versicherung die Reha-Leistung bezahlt wird. Die Tabelle nennt die Beträge für das Jahr 2024:
Monatliche Nettoeinnahmen in EUR | tägliche Zuzahlung in EUR |
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unter 1.415,00 | keine Zuzahlung |
ab 1.415,00 | 5,00 |
ab 1.555,40 | 6,00 |
ab 1.696,80 | 7,00 |
ab 1.838,20 | 8,00 |
ab 1.979,60 | 9,00 |
ab 2.121,00 | 10,00 |
Beispielhaft zu nennen sind:
- Krankengeld, Krankentagegeld einer privaten Krankenversicherung, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Elterngeld oberhalb des Mindestbetrags von 300 €
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
- Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen
- Hinterbliebenenrente
- Gepfändete oder abgetretene Einkommensteile
- Unterhaltszahlungen von früheren Ehepartnerinnen oder -partnern
Wenn die versicherte Person einen Befreiungsausweis von der Krankenkasse hat, heißt das nicht automatisch, dass sie auch von der Zuzahlung bei Reha-Leistungen befreit ist. Dies muss separat beantragt werden.
Das erforderliche Formularpaket für die Zuzahlungs-Befreiung finden Sie hier zum Download.
Wir empfehlen, den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung zusammen mit dem Rehabilitationsantrag zu stellen. Außerdem benötigen wir:
- eine aktuelle Entgeltbescheinigung oder
- die jährliche Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenhöhe oder
- den aktuellen Bescheid der Stelle, von der die versicherte Person Sozialleistungen erhält.