Wir können die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn der Elternteil wegen der Reha-Teilnahme den Haushalt nicht weiterführen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass auch eine andere im Haushalt lebende Person diese Arbeiten nicht übernehmen kann. Ist außerdem ein im Haushalt lebendes Kind zu Reha-Beginn unter zwölf Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist dadurch auf Hilfe angewiesen, besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe werden in angemessener Höhe übernommen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad erstatten wir ausschließlich den tatsächlich entstandenen Nettoverdienstausfall und/oder die Fahrtkosten. Gegebenenfalls kommt dabei die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Tragen.
Anstelle der Haushaltshilfe können sich Eltern für eine Übernahme von Kinderbetreuungskosten entscheiden.
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